Gem. § 6 MPBetrV muss jede Gesundheitseinrichtung mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ab dem 01.01.2017 einen Beauftragten für Medizinproduktsicherheit benennen und Kontaktdaten in Form einer Erreichbarkeit per Email auf der Homepage veröffentlichen.
Der Beauftragte für Medizinproduktsicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:
Vgl. dazu § 6 Abs. 1 nd 2 MPBetrV in der Fassung vom 01.01.2017.
Kontakt zum Beauftragten für Medizinproduktsicherheit per EMail () oder über unser Kontaktformular